Brieflich abstimmen
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Was ist zu beachten?
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Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials möglich.
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Kuvert vorne nicht öffnen. Das Zustellkuvert darf auf der Vorderseite nicht geöffnet werden. Der "Reissverschluss" dient dem Wahlbüro zur Entnahme des Stimmrechtsausweises.
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Zum Öffnen Lasche auf der Rückseite "Zum Öffnen" vorsichtig aufreissen. Wahl und Abstimmungsmaterial entnehmen.
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Stimm-/Wahlzettel Stimm- und Wahlzettel ausfüllen und in das Fach ohne Sichtfenster legen.
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Stimmrechtsausweis Den Stimmrechtsausweis unterschreiben und in das Fach mit Sichtfenster stecken. Prüfen Sie, ob die Adresse der Gemeindeverwaltung im Fenster ersichtlich ist. Zustellkuvert zukleben.
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Wichtig ist, dass der Stimmrechtsausweis unterschrieben ist. Bitte achten Sie darauf, dass das Couvert per Post rechtzeitig bei der Gemeinde eintrifft. Das Stimmrechtscouvert kann aber auch persönlich beim Gemeindebriefkasten beim Schulhaus sowie beim Pfarrschürli eingeworfen werden. Gemäss kantonalem Recht (§ 79 GpR) kann das briefliche Stimmrecht bis zum letzten Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag ausgeübt werden. Die letzte Leerung erfolgt am Abstimmungssamstag um 18.00 Uhr.
Merkblatt neues Zustellkuvert
Wenn Sie das Kuvert falsch geöffnet haben, erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung ein Ersatzkuvert.
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:
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ein anderes als das offizielle Antwortkuvert benützt wird
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die Unterschrift auf dem Stimmausweis fehlt
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das Antwortkuvert mehr als einen Stimmausweis enthält
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das Stimmkuvert mit Kennzeichen versehen ist
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