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Leistet der unterhaltspflichtige Elternteil seine Alimentenzahlungen (Frauen- und Kinderalimente sowie Kinderzulagen) nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise, erkundigen Sie sich bei der Abteilung Soziale Dienste über ihre Möglichkeiten. Dazu wird ein rechtsgültiges Trennungs- oder Scheidungsurteil benötigt, resp. ein von der Vormundschaftsbehörde oder vom Gericht genehmigter Unterhaltsvertrag. Weiter sind folgende Unterlagen erforderlich: Einkommensbelege, Policen der Krankenversicherung, evtl. Verfügung über individuelle Prämienverbilligung, letzte definitive Veranlagung.

Je nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bezugsberechtigten werden die Kinderalimente bis zur Mündigkeit des Kindes bis zum Betrag der maximalen Höhe der einfachen Waisenrente vom Oberamt Olten-Gösgen bevorschusst.

Zur Abteilung: Soziale Dienste

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